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…Egal wie Sie sich entscheiden, in jedem Fall sind Sie zu einer Probefahrt auf diesen Elektromobilen herzlich eingeladen. Vereinbaren Sie auch dazu bitte einen Termin über unsere Kontaktseite. Wir freuen uns auf Ihren Besuch!
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Wie sorge ich für eine lange Lebensdauer der Batterien in meinem Elektrofahrzeug?
Vorsicht
Geltende Gesetze für Elektromobile
Seit dem 01.September 2002 lautet die Definition des Krankenfahrstuhl (gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 FeVÄndV): Ein Krankenfahrstuhl ist:
- durch die Bauart zum Gebrauch von körperlich gebrechlichen oder behinderten Personen bestimmt
- mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h
- mit Elektroantrieb
- hat nicht mehr als einen Sitz
- mit einem Leergewicht von nicht mehr als 300kg einschließlich Batterien, doch ohne Fahrer
- zulässige Gesamtmasse von nicht mehr als 500kg
- einer Breite über alles von max. 110cm
- eine Heckmarkierungstafel nach ECE-R 69 oben an der Rückseite des Fahrzeuges
Krankenfahrstühle dürfen überall dort, wo Fußgängerverkehr zulässig ist, mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden ( § 24, Abs. 2, StVO) Ansonsten auch auf der Straße
1. TÜV-Gutachten (Betriebserlaubnis)
Krankenfahrstühle über 6 km/h benötigen eine Betriebserlaubnis. Der Krankenfahrstuhl wird einmal, beim Hersteller oder Händler, vom TÜV abgenommen und bekommt von dort ein Gutachten als Krankenfahrstuhl zu Erlangung der Betriebserlaubnis (§ 21 StVZO i. Verb. mit §4 Abs. 1 FZV).
Zum Erhalt der Betriebserlaubnis, ist das Gutachten der Zulassungsbehörde vorzulegen. Die dort anfallenden Gebühren, für Zulassung und Erteilung der erforderlichen Ausnahmegenehmigungen, sind abhängig von den jeweiligen Gebührensätzen.
Die Betriebserlaubnis ist mitzuführen und berechtigten Personen auf Verlangen vorzuweisen.
2 . Versicherung
Krankenfahrstühle bis 6 km/h sind von der Versicherungspflicht befreit. Krankenfahrstühle, die schneller als 6 km/h sind unterliegen der Versicherungspflicht und benötigen ein Versicherungskennzeichen (bekannt als „Mofa-Kennzeichen“).
Das Versicherungskennzeichen muß hinten am Krankenfahrstuhl angebracht werden.
3. Führerschein
Krankenfahrstühle, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit bis 15 km/h sind von der Fahrerlaubnis- und Prüfbescheinigungspflicht befreit.
(§4, Abs. 1, Satz 2 Nr. 2 FeVÄndV)

HINWEIS
Informieren Sie sich bei Ihrer örtlichen Straßenverkehrszulassungsstelle oder beim Technischen Überwachungsverein (TÜV).
Erklärungen:
StVO = Straßenverkehrsordnung
StVZO = Straßenverkehrszulassungsordnung
Fahrer. VO = Fahrerlaubnisverordnung
FeVÄndV = Fahrerlaubnisverordnung Änderungsverordnung